Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht folgende Möglichkeiten zur Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften vor:
Stammsaisonier-Regelung
Personen, die über mehrere Saisonen bereits in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, konnten sich bis Ende April 2012 als Stammsaisoniers registrieren lassen. Für diese Personen erhält der Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung in der Land- und Forstwirtschaft für längstens sechs Monate. Mehrere Saison- bewilligungen pro Kalenderjahr und Arbeitgeber sind für eine maximale Gesamtdauer von 9 Monaten möglich. Bei Beschäftigung von Stammsaisoniers ist kein Ersatzkraftverfahren durchzuführen.
Saisonarbeitskräfte über die Kontingentregelung
Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat für 2021eine Verordnung erlassen, die die zahlenmäßigen Kontingente für die zeitlich befristete Zulassung von Saisoniers in der Land- und Forstwirtschaft sowie die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer folgend regelt.
Kontingent für Saisoniers
Für das Jahr 2021 ist das Kontingent mit 3.046 Plätzen festgelegt. Das Kontingent verteilt sich auf die Bundesländer wie folgt:
Burgenland: 41
Kärnten: 249
Niederösterreich: 550
Oberösterreich: 1.164
Salzburg: 26
Steiermark: 553
Tirol: 331
Vorarlberg: 72
Wien: 60
Gesamt: 3.046
Kontingent für Erntehelfer
Das Kontingent für Erntehelfer ist mit 119 Plätzen festgelegt und verteilt sich auf die Bundesländer wie folgt:
Burgenland: 11
Kärnten: 7
Niederösterreich: 20
Oberösterreich: 10
Salzburg: 4
Steiermark: 59
Tirol: 5
Vorarlberg: 0
Wien: 3
Gesamt: 119