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Verlängerung der Steuererleichterungen für Buschen-, Almausschankbetriebe und für Beherbergung

Ein Artikel von Redaktion | 19.01.2021 - 06:00
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Befristeter Wegfall der Zusatzsteuer in Buschenschank/Almausschank bis Ende 2021 ©barmalini - stock.adobe.com

Senkung im Gastronomiebereich

Diese Senkung betrifft die Abgabe aller Speisen und Getränke (alkoholische und nicht-alkoholische Getränke), wenn hierfür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist. Dies soll sowohl Fälle beinhalten, in denen eine Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung vorliegen muss, als auch Tätigkeiten, die der Art nach der gewerblichen Gastronomie nach dieser Bestimmung entsprechen.
Umfasst sind unter anderem daher Tätigkeiten, die dem Grunde nach eine Tätigkeit nach der Gewerbeordnung darstellen, aber von dieser ausgenommen sind (z.B. Buschenschank).
Auch Tätigkeiten, für die nach der Gewerbeordnung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z.B. Schutzhütten), sind von dieser Regelung erfasst.

Wichtig: Unternehmer müssen die verringerte Steuerlast nicht an ihre Kunden weitergeben (§ 7 Preisgesetz kommt nicht zur Anwendung).

Steuersatzbegünstigungen auch für regelbesteuerte Landwirte

Diese Steuersatzbegünstigung kommt somit bei regelbesteuerten Landwirten, die eine Buschenschank oder Almausschank betreiben, zur Anwendung.

Entfall der Zusatzsatzsteuer für umsatzpauschalierte Landwirte

Grundsätzlich haben umsatzsteuerlich pauschalierte Buschen- und Almausschankbetriebe 20% für Getränke zu verrechnen, davon sind 10% (beim Verkauf an Letztverbraucher) bzw. 7% (beim Verkauf an Unternehmer) als Zusatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie entfällt für umsatzsteuerlich pauschalierte Buschenschanken/Almausschank im genannten Zeitraum die Zusatzsteuer. Somit sind von 1. Juli 2020 bis nunmehr einschließlich 31. Dezember 2021 beim Verkauf an Letztverbraucher 10% Umsatzsteuer und beim Verkauf an Unternehmer (z.B. Geschäftsessen) 13% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Umsatzsteuersenkung für Beherbergungsleistungen

Ebenso gilt die befristete Umsatzsteuersenkung für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich z.B. Beheizung, Beleuchtung, Bedienung) sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird. Unter den ermäßigten Steuersatz von 5% fallen daher die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten, Pensionen usw, aber auch - sofern die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind - die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements.
Diese Steuersatzbegünstigung kommt bei regelbesteuerten Urlaub am Bauernhof-Betrieben zur Anwendung.
Für umsatzsteuerlich pauschalierte Urlaub am Bauernhof-Betriebe ändert sich dadurch nichts. Es bleibt beim Durchschnittssatz von 10% (bzw. 13% an einen Unternehmer).

Tipps

  • Der ermäßigte USt-Satz kommt auf Leistungen von 1. Juli 2020 bis nunmehr einschließlich 31. Dezember 2021 zur Anwendung.
  • Bei Ausstellung einer Rechnung über eine Leistung von Juni mit z.B. Rechnungsdatum 1. Juli 2020 ist noch der alte USt-Satz relevant.
  • Bei Ausstellung einer Rechnung mit dem höheren USt-Satz anstatt mit dem ermäßigten USt-Satz wird der höhere Umsatzsteuerbetrag kraft Rechnungslegung geschuldet.
  • Belege können behelfsmäßig händisch oder mittels eines Stempels entsprechend korrigiert werden.

Noch Fragen?

Für auftretende Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem Bundesland.

Quelle: LK-OÖ