Für geschlossene Verkaufsräume von Direktvermarktern gilt:
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für Kunden: Abstandsregel von mindestens 1 Meter und Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes. |
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Für Betreiber und Mitarbeiter, die Kundenkontakt haben gilt: Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten. |
Für Märkte im Freien ist die Abstandregel von mindestens 1 Meter anzuwenden.
Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Die Verpflichutng zum Tragen des Mund- Nasenschutzes ist im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Kann aufgrund der Tätigkeit der Mindestabstand von 1 Meter nicht eingehalten werden, so sind zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen bzw. anzubringen.