BOV

Der Kampf gegen unfaire Handelspraktiken

Ein Artikel von DI Johann Greimel, Ing. Manfred Kohlfürst | 13.06.2022 - 11:52

Was unfaire Handelspraktiken sind und für wen dieses Gesetz gilt, ist im Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG) klar geregelt. Es werden unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen definiert, wobei ausschließlich B2B Geschäfte umfasst sind (Endverbraucher sind ausgeschlossen). Das Gesetz gilt für Lieferanten und Käufer, die in gewissen Umsatzgrenzen liegen. Wichtig ist, dass der Lieferant einen niedrigeren Jahresumsatz aufweisen muss, als der Käufer bzw. Abnehmer:

Jahresumsatz Lieferant

Jahresumsatz Käufer

Bis 2 Mio. Euro

mehr als 2 Mio. Euro

2 bis 10 Mio. Euro

mehr als 10 Mio. Euro

10 bis 50 Mio. Euro

mehr als 50 Mio. Euro

50 bis 150 Mio. Euro

mehr als 150 Mio. Euro

150 bis 350 Mio. Euro

mehr als 350 Mio. Euro

350 Mio. bis 1 Mrd. Euro

mehr als 5 Mrd. Euro

Im Anhang I des FWBG sind Handelspraktiken angeführt, die verboten sind. In Anhang II sind Praktiken angeführt, die nur dann erlaubt sind, wenn sie zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden sind.

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