In Jahren mit einer zumindest durchschnittlichen Apfelernte findet man im österreichischen Handel, mit Ausnahme von Clubsorten, nur wenige im Ausland produzierte Äpfel. Beim Steinobst ist der Anteil... Mehr lesen ...
Was unfaire Handelspraktiken sind und für wen dieses Gesetz gilt, ist im Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG) klar geregelt. Es werden unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen definiert, wobei ausschließlich B2B Geschäfte umfasst sind (Endverbraucher sind ausgeschlossen). Das Gesetz gilt für Lieferanten und Käufer, die in gewissen Umsatzgrenzen liegen. Wichtig ist, dass der Lieferant einen niedrigeren Jahresumsatz aufweisen muss, als der Käufer bzw. Abnehmer:
Jahresumsatz Lieferant |
Jahresumsatz Käufer |
Bis 2 Mio. Euro |
mehr als 2 Mio. Euro |
2 bis 10 Mio. Euro |
mehr als 10 Mio. Euro |
10 bis 50 Mio. Euro |
mehr als 50 Mio. Euro |
50 bis 150 Mio. Euro |
mehr als 150 Mio. Euro |
150 bis 350 Mio. Euro |
mehr als 350 Mio. Euro |
350 Mio. bis 1 Mrd. Euro |
mehr als 5 Mrd. Euro |
Im Anhang I des FWBG sind Handelspraktiken angeführt, die verboten sind. In Anhang II sind Praktiken angeführt, die nur dann erlaubt sind, wenn sie zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden sind.