Frostschäden 2024

Beantragung Frostentschädigung für Obst

Ein Artikel von Redaktion | 19.09.2024 - 10:29

Die Frostentschädigung Obstbau 2024 kann noch bis einschließlich 03.10.2024 beantragt werden.
Das gilt für folgende Obstkulturen: Tafeläpfel, Tafelbirne, Quitten, Pfirsiche, Pflaumen/Zwetschken, Kirschen, Marillen, Weichseln, Nektarinen und Strauchbeeren, die im Zeitraum von 01.03.2024 und 30.04.2024 durch Frost eine Schädigung von >36% erlitten haben.

Betriebe, deren betroffene Fläche(n) innerhalb der Gebietskulisse für die jeweilige Obstkultur liegen, brauchen keinen Antrag stellen. Die Auszahlung der Frostentschädigung erfolgt automatisch.Betriebe, deren betroffene Fläche(n) außerhalb der Gebietskulisse für die jeweilige Obstkultur liegen, können einen Antrag auf Frostentschädigung stellen.Ein Schaden von mindestens 36% muss gut dokumentierbar und mit einem Gutachten nachweisbar sein. Das Gutachten kann nach der Beantragung bis spätestens 15.10.2024 nachgereicht werden.

Betriebe, deren oben genannten Obstkulturen keine Schädigung durch Frost erlitten haben, können einen Verzicht der Beihilfe (opting out) der AMA melden. Weitere Details dazu finden sie im AMA Merkblatt „EU-Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Obst 2024“ unter AMA Merkblatt EU Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Obst 2024 

Die Frostentschädigung Obstbau 2024 kann noch bis einschließlich 03.10.2024 beantragt werden.
Das gilt für folgende Obstkulturen: Tafeläpfel, Tafelbirne, Quitten, Pfirsiche, Pflaumen/Zwetschken, Kirschen, Marillen, Weichseln, Nektarinen und Strauchbeeren, die im Zeitraum von 01.03.2024 und 30.04.2024 durch Frost eine Schädigung von >36% erlitten haben.

Betriebe, deren betroffene Fläche(n) innerhalb der Gebietskulisse für die jeweilige Obstkultur liegen, brauchen keinen Antrag stellen. Die Auszahlung der Frostentschädigung erfolgt automatisch.
Betriebe, deren betroffene Fläche(n) außerhalb der Gebietskulisse für die jeweilige Obstkultur liegen, können einen Antrag auf Frostentschädigung stellen. Ein Schaden von mindestens 36% muss gut dokumentierbar und mit einem Gutachten nachweisbar sein. Das Gutachten kann nach der Beantragung bis spätestens 15.10.2024 nachgereicht werden.

Betriebe, deren oben genannten Obstkulturen keine Schädigung durch Frost erlitten haben, können einen Verzicht der Beihilfe (opting out) der AMA melden. Weitere Details dazu finden sie im AMA Merkblatt „EU-Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Obst 2024“ unter AMA Merkblatt EU Soforthilfe für Erzeuger im Sektor Obst 2024